UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 111 Verzinsungspflicht
Literatur
Dehn, Das Zinsrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
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§ 111 regelt dispositiv (Abw im GesVertrag zB: Ausschluss v § 111, höherer/niedrigerer Zinssatz [u Rz 6], Vertragsstrafe, flankierende Sanktionen) zum Ausgleich v entgangenem KapNutzen verschuldensunabhVerzinsung bestimmter Gesellschaftsansprüche gegen Gfter ab Fälligkeit (ohne Mahnung). Nicht ausgeschlossen ist, darüber hinausgehende Schäden nach allg Regel geltend zu machen (Abs 2). Außerdem kann Verhalten des Gfters Anlass geben, ihm Geschäftsführungs- (§ 117) und/oder Vertretungsbefugnis (§ 127) zu entziehen, ihn auszuschließen (§ 133) oder Ges aufzulösen; auch strafrechtl Folgen mögl. Zinsanspruch ist Sozialanspruch (§ 108 Rz 7) und kann daher v jedem Gfter (actio pro socio, § 108 Rz 10 ff) gemacht werden.
2
Verzinsungspflicht knüpft stets (Rz 3 ff) an Geldschuld, worunter hL entspr Normzweck liquide Vermögensgegenstände (zB: Bargeld unabh v Währung; fällige Schecks/Wechsel; andere, alsbald in Geld umsetzbare Wertpapiere [insb börsenotierte Aktien]), nicht aber „geldunähnliche“ (zB: Sacheinlagen, Dienstleistungen) subsumiert.