UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 459 Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken
Literatur
S auch bei § 455; Krejci, Zur Abdingung gesetzlicher Verzugszinsen in ausgeschriebenen Bauverträgen, bauaktuell 2013, 78; Neumayer, Das Zahlungsverzugsgesetz, Zak 2013, 187.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken | ||
B. | Grobe Nachteiligkeit – allgemeine Kriterien | ||
C. | Grobe Nachteiligkeit – Einzelfälle | ||
III. | Rechtsfolge | ||
IV. | Verhältnis zu § 879 ABGB |
I. Einleitung
1
§ 459 (vgl Art 7 Abs 1 bis 3 ZV-RL) beschränkt die Möglichkeit, durch anderslautende Vertragsklauseln oder Geschäftspraktiken die dispositiven Bestimmungen der §§ 456–458 auszuhöhlen. Der Schutz der gesetzl Verzugsfolgen ist in der entspr Form zu gewährleisten. § 459 ergänzt daher die gesetzl Zahlungsverzugsfolgen und ist zudem Anknüpfungspunkt für die Verbandsklage nach § 460. Zum Inkrafttreten vgl Ratka § 455 Rz 1.
II. Tatbestand
A. Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken
2
Der Begriff „Vertragsbestimmung“ entspricht § 879 Abs 3 ABGB. Unter Geschäftspraktiken dürften Vertragsinhalte gemeint sein, die in der schriftlichen Urkunde nicht enthalten sind, aber insb über § 863 Abs 2, § 914 ABGB und § 346 UGB Vertragsinhalt werden.
B. Grobe ...