UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 448 Frachtgut gegen Ladeschein
Literatur
S bei § 416.
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S § 444 Rz 1. § 448 enthält die Anordnung, dass Leistung des Gutes nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Ladescheins erfolgen muss. Damit ist der Ladeschein unabh von seiner Ausgestaltung im Einzelnen Wertpapier. Daher gilt auch für den Verlust der Urkunde, dass jedenfalls das Kraftloserklärungsverfahren stattzufinden hat. Für Orderladescheine ist das unstr, muss aber ebenso für Inhaberladescheine und Rektaladescheine gelten. Insoweit besteht auch ein Bedürfnis, spätere Erwerber zu schützen, weshalb die bloße Zustimmung des Absenders zur Auslieferung die Kraftloserklärung nicht ersetzen kann. Keine derartige wertpapierrechtl Qualifikation weisen Frachtbrief und Frachtbriefdoppel des CMR auf. Es handelt sich um bloße Beweisurkunden.