UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 445 Inhalt des Ladescheins
Literatur
S bei § 416.
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S § 444 Rz 1. § 445 enthält die (Soll-)Bestandteile des Ladescheins.Mindestbestandteile des Ladescheines sind die Verpflichtung des Frachtf zur Auslieferung des Frachtgutes und die Unterschrift des Frachtf (§ 445 Abs 2). Fehlt eines der beiden Merkmale, liegt kein Ladeschein vor. Für die Wirksamkeit sind je nach Ausgestaltung des Ladescheins als Inhaber-, Order- oder Rektapapier die dafür notwendigen weiteren Angaben erforderl. Entspr Angaben sind auch für den Frachtbrief nach § 426 bzw Art 6 CMR erforderl.