UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 356 Sicherheiten
Literatur
S bei § 355.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Normzweck und Funktion | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Fortbestand der Sicherheiten | |
IV. | Geltendmachung der Sicherheiten |
I. Normzweck und Funktion
1
§ 356 ermöglicht dem Gl trotz Anerkennung des Rechnungsabschlusses die Befriedigung aus Sicherheiten, die für einzelne Forderungen bestellt wurden. Damit wird gewährleistet, dass durch die Anerkennung des Saldos bestellte Sicherheiten nicht untergehen. Damit findet auch in § 356 die Wertung Ausdruck, dass das Anerkenntnis nicht gänzlich abstrakt ist. Die Bestimmung schützt damit grds den Gl vor dem Wegfall der Sicherheiten. Mit dem HaRÄG 2005 wurde der letzte Satzteil unter Aufrechterhaltung der sonstigen Bestimmung um den Verweis auf die Tilgung der Forderungen nach § 355 Abs 3 ergänzt. Sicherheiten bleiben demnach in dem Ausmaß erhalten, als die zu sichernde Forderung im kausalen Saldo fortbesteht.
II. Anwendungsbereich
2
Voraussetzung für einen Fortbestand der Sicherheit ist, dass die gesicherte Forderung kontokorrentzugehörig ist. § 356 gilt nicht für Sicherheiten, die für den Saldo bestellt sind. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist unerheblich, ob die Sicherheit vor d...