UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 284
Übersicht der Kommentierung
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I. Entstehungsgeschichte
1
Die Bestimmungen der § 244, 245, 247, 270, 272 und § 280a, deren Einhaltung durch § 284 sichergestellt werden soll, unterscheiden sich v den Offenlegungspflichten nach § 277 und § 280, die durch § 283 erzwungen werden sollen, dadurch, dass nur letztere so klar fristgebunden sind, dass eine Strafe bereits nach Verstreichen der Frist ohne weitere Aufforderung ergehen kann. Da § 283 seit dem BBG 2011 kein AufforderungsVerf mehr vorsieht, passte das Verf nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Erzwingung der § 244, 245, 247, 270, 272 und § 280a, weshalb diese Pflichten mit dem RÄG 2014 im neuen § 284 aufgenommen wurden.
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Darüber hinaus waren die Sanktionen bei Verstößen gegen die Aufstellungsverpflichtung des JA (§ 222 Abs 1) und das Vollständigkeits- und Richtigkeitsgebot (§ 281) in § 258 AktG und § 125 GmbHG geregelt und damit nicht v Verweis des § 221 Abs 5 umfasst, der diese Sanktionen auch auf kapitalistische Personengesellschaften erstreckt hätte. Auch diese Pflichten wurden mit dem RÄG 2014 daher in § 284 überführt. Die Anführung auch des § 283 kann als Redaktionsversehen gewertet werden, da diese Bestimmun...