UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 267b Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
Literatur
Siehe Literatur zu § 243c.
Übersicht der Kommentierung
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I. Anwendungsbereich
1
§ 267b idF RÄG 2014 (zum Inkrafttreten vgl § 243c Rz 2) setzt Art 44 Abs 1 Bil-RL um; vergleichbar ist § 341v dHGB idF BilRUG. Große Ges, die einen KAbschluss aufzustellen haben (zu Befreiungen s § 246), sowie Ges v öff Interesse haben auch einen KZahlungsbericht nach den Vorgaben des § 243c zu erstellen, sobald sie selbst oder eines ihrer TochterUnt in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind (s dazu § 243c Rz 3 ff). Der Bericht ist v sämtl gesetzl Vertretern zu unterzeichnen und dem AR des MutterUnt sowie der Hauptversammlung (Generalversammlung) innerhalb der für die Vorlage des JA geltenden Fristen vorzulegen. Eine vorzeitige Anwendung der Bestimmung in GJahren, die nach dem beginnen, ist gem § 906 Abs 28 zul.
II. Befreiungen
2
§ 267b Abs 2 legt folgende Befreiungen v der Berichtspflicht nach Abs 1 fest: Ist das inl MutterUnt als TochterUnt in den KAbschluss eines Unt einzubeziehe...