UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 267a Konsolidierter Corporate-Governance Bericht
Literatur
Siehe Literatur zu § 243.
Übersicht der Kommentierung
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I. Übersicht
1
Mit dem RÄG 2014 wurde der konsolidierte CG-Bericht neu in die KLageBErstattung in § 267a aufgenommen (erstmalige Anwendung gem § 906 Abs 28 auf Abschlüsse v GJahren, die nach dem beginnen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass Art 29 Bil-RL auf alle in den Art 19 und 20 Bil-RL geforderten Informationen verweist. § 244 Abs 1 sieht entspr die Aufstellung dieses Berichtes vor und legt fest, dass die Bestimmungen des KLageB jeweils auch den konsolidierten CG-Bericht betreffen.
II. Anwendungsbereich
2
Der konsolidierte CG-Bericht ist entspr § 243b v MutterUnt (§ 244), deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt iSd § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind, und v MutterUnt, die an einem geregelten Markt zwar keine Aktien handeln, deren Aktien aber mit Wissen des Unt über ein multilaterales Handelssystem iSd § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, aufzustellen.
III. Angabepflichten
3
Der konsolidierte CG-Bericht hat grds die Angaben nach § 243b zu enthalten. Falls aus KSicht erforderl, sind Anpassungen vorzunehmen.
4
Der CG-Bericht...