Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 14 Verjährungsbestimmungen
Literatur
Wiesinger, Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht-BUAG-Tätigkeit, PV-Info 2017/10, 11–13.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Reklamation | |
II. | Gesetzliche Bestimmungen zur Verjährung | |
III. | Verfall von Ansprüchen bei aufrechtem Arbeitsvertrag | |
IV. | Verfall von Ansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis | |
V. | Verfallshemmung | |
VI. | Bedeutung des Verfalls für Lohn- und Sozialdumping |
I. Reklamation
1
Die Reklamationsverpflichtung bezieht sich auf einen allfälligen Unterschied zwischen der Lohnabrechnung und dem tatsächlich vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohn. Die Bestimmung hat hauptsächlich die Verhinderung von Beweisproblemen als Hintergrund; vgl auch Rz 14.
II. Gesetzliche Bestimmungen zur Verjährung
2
Privatrechtliche Forderungen verjähren nach dem ABGB durch Zeitablauf. Eine verjährte Forderung kann gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden („Naturalobligation“). Während der Verfall nach dem KollV (dazu Rz 8–24) auch durch außergerichtliche Handlungen verhindert werden kann, ist für die Unterbrechung der Verjährung die gerichtliche Geltendmachung erforderlich. Das bedeutet, dass Ansprüche, bei denen der Verfall durch eine rechtzeitige außergerichtlic...