Kollektivverträge der Bauwirtschaft
6. Aufl. 2020
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§ 3 Anspruch auf Mindestentgelt
Literatur
Wiesinger, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) (2016); Kozak, LSD-BG (2016); Kraft/Kronberger, Lohn- und Sozialdumping aus Sicht der Personalverrechnung2 (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bedeutung der Bestimmung | ||
II. | Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe | ||
III. | Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie | ||
I. Bedeutung der Bestimmung
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Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu prüfen, nach welcher Rechtsordnung ein vertraglicher Anspruch zu bestimmen ist. Für den Arbeitsvertrag enthält Art 8 Rom I-VO die entsprechenden Bestimmungen:
Arbeitsverträge unterliegen dem Recht jenes Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art 8 Abs 2 Rom I-VO). Das bedeutet, dass bei Entsendungen (zunächst) grds das Recht des Entsendestaates gilt, weil dort der gewöhnliche Arbeitsort liegt; Gleiches gilt bei der grenzüberschreitenden Überlassung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar die Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates vereinbaren, doch ist das zwingende Arbeitsrecht des Staates, in dem der gewöhnliche Arbeitsort liegt, dessen ungeachtet anzuwenden (Art 8 Abs 1 Rom I-VO). Auch diese Bestimmung führt damit iaR nicht zur Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts bei Entsendungen oder grenzüberschreitenden Überlassungen – selbst wenn es sich um zwingendes (österreichisches) Recht handelt –, weil der gewöhnliche Arbeitsort eben nicht in Österreich liegt.
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Nach der Entsende-RL (96/71/EG) sind die Mitgliedstaaten für den Bereich der Bauwirtschaft verpflichtet, für die übrigen Branchen berechtigt, entsprechende kollv-iche Bestimmungen zu Mindeststandards zu erklären, die als Eingriffsnorm wirken und daher für die Dauer der Entsendung auch auf jene Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind, die an sich nicht österreichischem Recht unterliegen (siehe oben Rz 1).
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Die Bestimmungen für Entsendungen von Österreich sind in den Rechtsordnungen der Empfangsstaaten enthalten. Für Arbeitnehmer, die in Österreich tätig werden, ist § 3 LSD-BG einschlägig.
Liegt der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich, hat der Arbeitgeber aber keinen Sitz in Österreich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder KollV zustehende Entgelt. Da in solchen Fällen der Arbeitgeber nicht zwingend einer kollv-fähigen Körperschaft angehören muss, legt § 3 Abs 2 LSD-BG folgende Vorgangsweise fest:
–Ist der Arbeitgeber Mitglied in einer kollv-fähigen Körperschaft, ergibt sich daraus der anzuwendende KollV.
–Ist der Arbeitgeber nicht Mitglied in einer kollv-fähigen Körperschaft, sind die Mitgliedschaften vergleichbarer Arbeitgeber heranzuziehen.
Bei Entsendungen – hier hat der Arbeitnehmer also keinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich – hat er Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder KollV zustehende Entgelt, wobei Beiträge nach dem BMSVG ausdrücklich ausgenommen sind (§ 3 Abs 3 LSD-BG). Anknüpfungspunkt ist hier die Tätigkeit vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer.
In beiden Fällen besteht nach § 3 Abs 4 LSD-BG auch ein Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen (wobei beim Urlaubszuschuss entsandter Bauarbeiter die §§ 33d–33i BUAG anzuwenden sind).
Die Ansprüche bestehen ab dem ersten Tag, da dem Montageprivileg in der Bauwirtschaft keine Bedeutung zukommt (§ 3 Abs 6 LSD-BG).
Die durch Gesetz, Verordnung oder KollV geregelten Entgelte sind Bruttobeträge und der AN hat zumindest genau auf diese Anspruch, und zwar völlig unabhängig von der lohnsteuerlichen oder beitragsrechtlichen Behandlung, was auch dann gilt, wenn steuerliche oder sv-rechtliche Bestimmungen anderer Staaten zur Anwendung kommen.
II. Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
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Entgeltbestandteil nach § … KollV Bauindustrie/Baugewerbe | Beachtlichkeit beim Mindestentgelt iSd § 3 Abs 3 LSD-BG | Anmerkung |
Mindestlöhne (§ 5, Anhang I) | Beachtlich | Siehe dazu näher bei § 5 Rz 5–17. |
Parallelverschiebungsklausel (Anhang) | Nicht beachtlich | Siehe dazu näher bei § 5 Rz 20. |
Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit (§ 4) | Beachtlich | Siehe dazu näher bei § 4 Rz 22a. |
Zulagen | Beachtlich | |
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Arbeitsunfall (§ 7) | Nicht beachtlich | |
Lenkzeitvergütung (§ 8 Z 1b) | Beachtlich | Keine Deckungsprüfung erforderlich (siehe dazu näher bei § 8 Rz 7a). |
Taggeld (§ 9 Abschn I) | Beachtlich | |
Übernachtungsgeld (§ 9 Abschn II) | Beachtlich | |
Fahrtkostenvergütung (§ 9 Abschn IV) und Heimfahrt (§ 9 Abschn V) | Beachtlich | |
Weihnachtsgeld (§ 12) | Beachtlich | Das Weihnachtsgeld ist monatlich zu bezahlen (siehe dazu näher § 12 Rz 16). |
III. Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
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Entgeltbestandteil nach § … KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie | Beachtlichkeit beim Mindestentgelt iSd § 3 Abs 3 LSD-BG | Anmerkung |
Mindestgehälter (Anhang) | Beachtlich | Siehe dazu näher bei § 9 Rz 4–7 sowie § 11 Rz 12a. |
Biennalsprung (§ 11) | Beachtlich, ausgenommen bei reiner Ist-Erhöhung | Siehe dazu näher bei § 11 Rz 12a. |
Parallelverschiebungsklausel (Anhang) | Nicht beachtlich | |
Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit (§ 7) | Beachtlich | Siehe dazu näher bei § 7 Rz 29a. |
Sonderzahlungen (§ 12) | Beachtlich | Die Sonderzahlungen sind monatlich aliquot zu berücksichtigen (§ 3 Abs 4 LSD-BG). |
Zulagen (§ 14) | Beachtlich | |
Taggeld (§ 17) | Beachtlich | |
Heimfahrt (§ 19) und Fahrtkostenvergütung (§ 20a) | Beachtlich |