Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
16. Aufl. 2023
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§ 81 Betriebsstätte
LStR: Rz 1205 bis Rz 1207a
Literatur 2022: BMF 0/1000 = AFS 22, 89 (93); Steuerl Fragen rund um die Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine, ; Daurer/Kerschner, Neue Regelungen zur AbzugStEntlastung bei Arbeitskräftegestellungen, ÖStZ 22/348 (347); Daurer/Kerschner, Neugestaltung der DBA-Entlastung bei inl Arbeitskräftegestellungen, SWK 22, 1024; Platzer, LohnkontenVO und freiwilliger Lohnsteuerabzug, PV-Info 11/22, 7; Schuster, Abgabenfreie Verpflegung und die Frage des Arbeitsorts, PV-Info 7–8/22, 40.
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Der Betriebsstättenbegriff des § 81 ist zwar ähnl formuliert, aber umfassender als der des § 29 Abs 1 BAO; es reicht aus, wenn die feste örtl Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den ArbN ausgeführten Tätigkeit dient. Als Mindestdauer ist hierfür „mehr als ein Monat“ normiert; § 29 Abs 1 BAO enthält im Gegensatz dazu keine zeitl Komponente. Der Nutzungstitel des ArbG ist irrelevant. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beinhalten ebenfalls einen abw Betriebsstättenbegriff.
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Auch eine Wohnung kann als Betriebsstätte anzusehen sein, zB bei einem Vertreter (s ), ebenso ein Büroraum, ein Lager oder ein Zimmer (LStR 1206). Auch die seltene, aber r...