UStG | Umsatzsteuergesetz
2. Aufl. 2015
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§ 11 Ausstellung von Rechnungen
Erlässe
Rz 1501–1772 UStR
VO des BMF, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl II 2003/583 idF BGBl II 2012/516
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronische Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,
wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEP-POL (Pan-European Public Procurement Online) übermittelt wird,
wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Z 3a des Signaturgesetzes versehen ist, oder
wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs I der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausche, ABl. EG Nr. L 338, S 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Ec...