UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 194 Unterzeichnung
Literatur
Bertl/Fraberger, Die Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat bzw Hauptversammlung bei der AG, RWZ 2001, 276; Marschner, Offenlegung des Jahresabschlusses auch durch Prokuristen möglich, SWK 2001, W 155; Fröhlich/Gelter, Wer unterzeichnet den Jahresabschluss? RdW 2002, 586; Jaufer/Payer, Krisenfrüherkennung und Rechnungswesen, RWZ 2006, 47; Bertl/Panzirsch, Die Wesentlichkeit im unternehmensrechtlichen Lagebericht und Konzernlagebericht, RWZ 2010, 267; C. Nowotny, Jahresabschluss und Unterschrift, RWZ 2010, 69; Panzirsch, Aktuelles zum unternehmensrechtlichen Werterhellungszeitraum, SWK 2011, W 137; C. Nowotny, Aufstellung des Jahresabschlusses, Vollständigkeitserklärung und Bestätigungsvermerk, RWZ 2013, 96.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Der Zweck der Regelung liegt wohl darin, einen AnhaltsPkt für den ZeitPkt der Fertigstellung des JA zu liefern. Dies geschieht durch die Beisetzung des Datums anlässlich der Unterzeichnung. Die Ges muss ein unterschriebenes Exemplar des JA bei der Ges aufbewahren.
2
Der OGH führte aus, dass die Unterschriftslei...