UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 5 Anwendungsbereich der weiteren Bücher
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§ 5 ist ohne Vorbild im HGB und gem § 906 Abs 14 mit in Kraft getreten. Er soll die Übersichtlichkeit des UGB fördern. Mit dem ZVG wurde der (wg § 343 Abs 3 unvollständige: Ratka § 455 Rz 10 f) Einschub bzgl § 455 nF eingefügt. IÜ klammert § 5 die bes Voraussetzungen einzelner Abschn aber nach wie vor aus (vgl zB § 221, 244, 381). § 5 hat daher höchstens klarstellende Bedeutung, sodass iW auf die Kommentierungen der einzelnen Abschn zu verweisen ist. Konkretisierungsbedürftig ist auch der Verweis des letzten HS über den Anwendungsbereich des wg seiner geringen praktischen Bedeutung nicht kommentierten Fünften Buchs (Seehandel); vgl bspw § 484 (Reeder), § 511 (Schiffer), § 556 (Frachtvertrag).