UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 449 Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
Literatur
S bei § 416.
1
S § 444 Rz 1. Der Unterfrachtf ist unabh davon, ob ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt worden ist, an die Bestimmungen des Ladescheines gebunden. Ausreichend ist Kenntnis v Ausstellung und Inhalt des Ladescheines im Zeitpunkt der Annahme des Gutes. Eine Übergabe ist nicht erforderl. Nimmt der nachfolgende Frachtf das Gut mit dem ursprüngl Frachtbrief an, tritt er in den Frachtvertrag ein und ist verpflichtet, die Beförderung dem Frachtbrief entspr auszuführen (§ 432 Abs 2).