UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 422 Rücknahme des Gutes
Literatur
S § 416.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Kündigung durch den Lagerhalter | |
III. | Kündigung durch den Einlagerer | |
IV. | Rückgabe/-nahme des Lagerguts |
I. Überblick
1
§ 422 betrifft das Kündigungsrecht des Lagerhalters, nicht jedoch jenes des Einlagerers; für Letzteres gelten die § 961–963 ABGB. Sonstige Endigungsgründe ergeben sich aus dem allg SchuldR.
II. Kündigung durch den Lagerhalter
2
Ist eine bestimmte Dauer vereinbart, scheidet eine ordentl Kündigung durch den Lagerhalter aus; mögl ist Kündigung aus wichtigem Grund (s Rz 3). Ohne Bestimmung einer Lagerdauer ist die ordentliche Kündigung zul; § 422 Abs 1 enthält hierfür zeitl Einschränkungen: Sie erfordert die Einhaltung einer Kündigungsfrist v einem Monat; die Rücknahmeverpflichtung kann erst drei Monate nach Einlagerung eingreifen. Bestimmte Kündigungstermine sind nicht vorgegeben. Die Monatsfrist beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung beim Einlagerer. Sie gilt auch, wenn ein befristeter Lagervertrag durch (einvernehmlich) fortgesetzte Lagerung zu einem unbefristeten Vertrag wird (Abs 1 S 2). Eine Teilkündigung ermöglicht § 422 nicht.
3
Abs 2 regelt die ao Kündigung aus „wichtigem Grund“ in Übere...