UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 410 Gesetzliches Pfandrecht
Literatur
S die Nw bei § 407.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen (für das Entstehen des Pfandrechts) | |
II. | Gegenstand des Pfandrechts | |
III. | Umfasste Forderungen | |
IV. | Erlöschen des Pfandrechts | |
V. | Zurückbehaltungsrecht |
I. Voraussetzungen (für das Entstehen des Pfandrechts)
1
Das UGB sieht für den Kommissionär, Lagerhalter, Frachtf und auch den Spediteur ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber jedermann (inkl Verbrauchern) vor (vgl die §§ 397, 421, 440, 410). Der Spediteur ist berechtigt, die Güter erst nach Begleichung von Provisionen und Auslagen an den Empfänger auszufolgen.
2
Zwingende Voraussetzung für das gesetzl PfandR nach § 410 ist die Existenz eines gültigen Speditionsvertrags. Dementsprechend steht Empfangs-, Grenz- oder Vollmachtsspediteuren mangels Speditionsauftrag kein gesetzl PfandR zu.
3
Die Bestimmungen sind dispositiv; in der Praxis wird das gesetzl PfandR regelmäßig durch umfassende vertragl Pfandrechtsvereinbarungen ergänzt (vgl § 50 AÖSp, wonach auch nicht konnexe Forderungen vom PfandR umfasst sind; siehe auch unten Rz 6 und 7). Auf das PfandR kann – ausdr oder stillschweigend – verzichtet werden.
II. Gegenstand des Pfandrechts
4
Das geset...