UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 365 Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung
Literatur
S bei § 363.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Form und Inhalt des Indossaments | |
III. | Legitimationswirkung | |
IV. | Kraftloserklärung |
I. Allgemeines
1
§ 365 ergänzt die wertpapierrechtl Vorschriften durch Regelungen über Form und Wirkung des Indossaments der unternehmerischen Orderpapiere sowie die Kraftloserklärung. Anpassungen durch das HaRÄG waren sprachlicher Natur. Terminologisch wurde aufgrund der Aufhebung des Art 5, 4. EVHGB „Besitzer“ durch „Inhaber“ ersetzt.
2
Die nach § 365 Abs 1 anwendbaren wechselrechtl Vorschriften lauten:
Art 13. (1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
Art 14. (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
d...