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ASoK 10, Oktober 2019, Seite 385

Kündigungsentschädigung: Keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 24 KBGG

Zeiträume einer Pflichtversicherung ohne gleichzeitige Beschäftigung stellen keine Beschäftigungszeit für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dar

Karin Blasl

Um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen zu können, muss nach § 24 KBGG der antragstellende Elternteil unter anderem in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes durchgehend sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sein. Der OGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 32/19g, mit der Frage, ob der Zeitraum einer Kündigungsentschädigung – ohne gleichzeitige tatsächliche Beschäftigung – als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen ist.

1. Anspruchsberechtigung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 KBGG (Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) sieht § 24 KBGG (im Anlassfall in der Fassung BGBl I 2013/117) noch weitere Voraussetzungen für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes vor.

S. 386 So muss der antragstellende Elternteil in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gewesen sein und darf in diesem Zeitraum keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben, wobei sich Unterb...

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