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Gruppenbesteuerung
Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs 1 und den übrigen Vorschriften des EStG 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. Im Erkenntnis vom , 2012/13/0042, hat der VwGH ausgesprochen, der Wortlaut des § 9 Abs 6 Z 6 Satz 1 KStG 1988 lasse keinen Zweifel daran, dass nur österreichisches Steuerrecht maßgeblich ist. – (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0253)