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SWK 33, 20. November 2016, Seite 1418

Keine Säumnis in Bezug auf Akteneinsicht möglich

Normen: §§ 260, 284 BAO.

Entscheidung: RS/2100038/2016, Revision nicht zugelassen.

Nach § 284 BAO kann eine Partei Säumnisbeschwerde erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden. Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides (). Es besteht keine Verpflichtung, die Partei zur Akteneinsicht aufzufordern ().

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass ihm die Abgabenbehörde die Akteneinsicht verweigert hat und aus diesem Grund die Erlassung eines Bescheides unterblieben ist. Eine Akteneinsicht kann daher jederzeit erfolgen, wobei die Initiative zur Akteneinsicht von der Partei auszugehen hat. Die Behörde hat ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei nicht ausdrücklich mitzuteilen. Hat die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht, kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.

Da eine bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Akteneinsicht vom nicht zu erfolgen hat, liegt eine Säumnis der Abgabenbehörde nicht vor. Die Säumnisbeschwerde ist dah...

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