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Arbeitszeitrechtliche Regelungen bei leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmern mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis
Überlegungen zu § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG
Im Zuge der Arbeitszeitrechtsnovelle 2018 kam es auch zu einer Ausweitung der Ausnahmeregelungen vom Geltungsbereich des AZG und des ARG. Der folgende Beitrag soll spezielle rechtliche Problemstellungen, die sich aus den erweiterten Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 Z 8 AZG und des § 1 Abs 2 Z 5 ARG ergeben, analysieren.
1. EU-rechtliche Grundlagen
Im Zuge der Arbeitszeitrechtsnovelle 2018 wurde einerseits der Begriff des leitenden Angestellten begrifflich ein wenig modifiziert und an die bisherige Rechtsprechung des OGH und des VwGH angepasst und andererseits auch eine weitere Personengruppe, und zwar die sonstigen Arbeitnehmer mit wesentlicher Entscheidungsbefugnis, vom Geltungsbereich des AZG und des ARG ausgenommen.
Die Erweiterung dieses rechtlichen Ausnahmetatbestands hat ihre Rechtsgrundlage in Art 17 Abs 1 lit a der Arbeitszeit-Richtlinie, welche eine Ausnahme von bestimmten Rechtsvorschriften für leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer mit selbständiger Entscheidungsbefugnis vorsieht, deren Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird bzw von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Richtlinienbestimmun...