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SWK 3, 20. Jänner 2020, Seite 104

In freier Beweiswürdigung zu Sachverhaltsfeststellungen

Geht das so einfach?

Caroline Toifl

Betriebsprüfungsberichte beziehen sich gerne darauf, den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt zu haben. Was aber ist freie Beweiswürdigung und wann darf sie angewendet werden? Wie kann man sich dagegen wehren, wenn freie Beweiswürdigung nicht korrekt angewendet wurde?

1. Freie Beweiswürdigung (§ 167 BAO)

Grundsätzlich ist die Abgabenbehörde an keinerlei Beweisregeln gebunden (§ 167 Abs 2 BAO). Die Behörde hat sich unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Sie kann selbständig alles als Beweismittel heranziehen, was zur Feststellung geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Hierbei gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit. Die Behörde ist demnach grundsätzlich verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt amtswegig zu erforschen.

Eine Einschränkung des Amtswegigkeitsgrundsatzes normiert § 138 BAO, der dem Abgabepflichtigen auf Verlangen der Behörde die Obliegenheit auferlegt, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (sogenannte Mitwirkungspflicht). So kann diesem etwa auferlegt werden, seine Anbringen zur Beseitigung von Zweife...

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