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SWK 3, 20. Jänner 2020, Seite 73

Zwingende Neuberechnung der Jahressechstel ab 2020 für mehr Gerechtigkeit?

Auswirkungen und Zweifelsfragen

Stefan Schuster

Im oft gelobten und mindestens ebenso oft kritisierten freien Spiel der Kräfte im Nationalrat wurde ua das Steuerreformgesetz 2020 beschlossen. Auch für die Lohnverrechnung gibt es durchaus interessante Neuerungen – so etwa in der zwingenden Neuberechnung des Jahressechstels, Zweifel inkludiert.

1. Neuregelung

Bislang war das begünstigt zu besteuernde Jahressechstel im Monat der Auszahlung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Eine zwingende Aufrollung über das Jahr war nicht vorgesehen.

Mit der neuen Regelung wird die begünstigte Abrechnung von sonstigen Bezügen über dem im Durchrechnungszeitraum, meist das Kalenderjahr, bezogenen Jahressechstel mit den festen Sätzen untersagt. Im letzten Bezug des Kalenderjahres ist somit zwingend eine Aufrollung des Jahressechstels vorzunehmen. Die einzig genannte Ausnahme besteht, wenn sich die Arbeitnehmer in Elternkarenz befinden (siehe dazu Pkt 3.2.2.).

Im Folgenden soll anhand von vereinfachten Beispielrechnungen versucht werden, die möglichen Auswirkungen der neuen Bestimmung darzustellen.

2. Auswirkungen

2.1. Jahressechstel nach der alten Regelung

2.1.1. Übliche Verteilung der sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration, keine Prämien)

Findige Personen haben nun eine Auszahlungsmodalität gewählt, die eine vorteilhafte Anwendung des Jahressechstels zur Folge hatte, indem Bezugsbestandteile in früheren Monaten des Jahres zur Auszahlung gelangten und sich im Laufe des Restjahres wieder reduzierten. So konnte bei unverändertem Jahresgehalt wie bei keiner Bezugskumulation in einzelnen Monaten ein steuerlicher Vorteil erzielt werden, denn in einer Kalenderjahresbetrachtung konnte mehr als ein Jahressechstel der begünstigten Besteuerung unterzogen werden.

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