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VfGH: Mindestkörperschaftsteuer
Die Beschwerden behaupten die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Mindestkörperschaftsteuer (vgl VfSlg 14.723/1997 und 15.115/1998) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:
Die beschwerdeführenden Gesellschaften wurden 2010 bzw. 2007 errichtet und befanden sich somit im Jahr 2014 im fünften bzw achten Bestandsjahr. Mit Blick auf die steuerliche Gründungsprivilegierung befinden sich diese in keiner vergleichbaren Lage mit jenen Gesellschaften, die ab errichtet worden sind, da die Gründungsprivilegierung in sachlich unbedenklicher Weise an die Möglichkeit der Gründung mit einem reduzierten bzw gründungsprivilegierten Stammkapital anknüpft. – (§ 24 Abs 4 Z 3 KStG 1988), (Ablehnung von Beschwerden, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Mindestkörperschaftsteuer, insb des § 24 Abs 4 Z 3 KStG, geltend gemacht wurde)
( E 239/2015)