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VfGH: agB/Heilbehandlung
Vor dem Hintergrund [der] Rechtsprechung [; VfSlg 16.839/2003] sind aber Fahrtkosten für ein behindertes Kind für den Besuch einer Sonder- oder Pflegeschule als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Gleiches gilt für Fahrtkosten anlässlich der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. Sofern Kosten für ein Wohnheim mit „Tagesstruktur (Fähigkeitsorientierte Aktivität)“ nicht als für eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte anfallend qualifiziert werden können – von Letzterem geht das BFG ohne weitere Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt der Tätigkeit im Rahmen einer Tagesstruktur mit „Fähigkeitsorientierter Aktivität“ aus –, rechnen Fahrtkosten, die, wie im vorliegenden Fall, der Erzielung eines positiven therapeutischen Effektes dienen, in gesetzeskonformer Interpretation zu den Kosten für die Heilbehandlung gemäß § 4 der VO über außergewöhnliche S. 1556 Belastungen (vgl nochmals VfSlg 16.839/2003 und ). – (§ 4 VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430), (Aufhebung)
( E 2556/2015)