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VfGH: Registrierkassenpflicht (III)
Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er angesichts des mit der (Neu-)Regelung verfolgten Ziels der Vermeidung von Umsatzverkürzungen (vgl ua) ein System von Erleichterungen nur bis zu einer festgelegten Umsatzgrenze je Betrieb zulässt und nicht an die Höhe der – nicht einzeln zu ermittelnden – „Umsätze im Freien“ anknüpft. Der Zweck der Vereinfachung besteht darin, von einer Einzelerfassung dieser Umsätze im Freien abzusehen, solange im Betrieb die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten ist.
Soweit sich der Antrag gegen Erleichterungen für pauschalierte Land- und Forstwirte wendet, ist ihm das Erkenntnis VfSlg 19.683/2012 entgegenzuhalten. – (§ 2 Abs 1 BarUV 2015), (Zurückweisung des Individualantrages, bestimmte Wortfolgen in § 2 Abs 1 BarUV 2015 aufzuheben)
( V 161/2015)