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VfGH: Registrierkassenpflicht
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Die Antragstellerin erachtet sich auf Grund der in der angefochtenen Wortfolge des § 131 Abs 4 BAO enthaltenen Umsatzgrenze als unmittelbar und aktuell in ihren (rechtlich geschützten) Interessen beeinträchtigt, da sie die in § 131 Abs 4 BAO vorgesehenen, „vom Bundesminister für Finanzen zu verordnenden Erleichterungen“ nicht in Anspruch nehmen könne.
Der auf Grundlage des § 131 Abs 4 BAO erlassene § 2 Abs 1 BarUV 2015 regelt, dass bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze von 30.000 Euro Jahresumsatz die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden kann. Im Fall einer solchen vereinfachten Losungsermittlung besteht gemäß § 1 Abs 4 BarUV 2015 ua keine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin somit nicht Normadressatin der Bestimmung des § 131 Abs 4 BAO und der darin enthaltenen, angefochtenen Wortfolge. Die Bestimmung ist vielme...