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Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 4 AngG bei Wegfall des Wochengelds wegen Kinderbetreuungsgeldbezugs (12 + 2 Monate)
1. Ein Karenzurlaub wird mit dem Eintritt eines absoluten Beschäftigungsverbots bei einer neuerlichen Schwangerschaft beendet. Ein Karenzurlaub kann nämlich für jene Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverbot nach §§ 3 und 5 MSchG besteht, nicht in Anspruch genommen werden. Daher wird bei einer neuerlichen Schwangerschaft mit dem Beginn des Beschäftigungsverbots der Karenzurlaub verdrängt.
2. Soweit auch § 14 MSchG einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungsanspruch enthält, bezieht sich dieser nicht auf die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbots nach § 5 Abs 1 MSchG (acht Wochen nach der Entbindung), in die der hier zu beurteilende Zeitraum (sechs Wochen nach der Entbindung) fällt. § 8 Abs 4 AngG in der bis zum geltenden Fassung steht daher mit § 14 MSchG nicht in Normenkonkurrenz.
3. Die Elternkarenz als solche begründet keinen Anspruch auf finanzielle Leistung des Sozialversicherungsträgers. Bezieher(innen) von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind jedoch gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG in der Krankenversicherung teilversichert, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist. Zu den Geldleistungen aus der Krankenversicherung zählt auch das – für acht Wochen vor bis acht Wochen nach dem errechneten Geburt...