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SWK 35-36, 20. Dezember 2016, Seite 1548

Zweifelsfragen zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung

Unterjährige Ermittlung der Schuldentilgungsdauer

Gerald Moser

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) wurde die – auch unterjährige – Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung bei Unterschreitung der Eigenmittelquote sowie Überschreitung der fiktiven Schuldentilgungsdauer nach Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) normiert. Die URG-Kennzahl „Schuldentilgungsdauer“ knüpft an G&V-Positionen an, die zu Bilanzpositionen in Verhältnis gesetzt werden. Unterjährig können sich dadurch Fragestellungen hinsichtlich der Berechnung ergeben.

1. Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung

Gemäß § 36 Abs 2 GmbHG idF GesRÄG 2013 ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn

  • S. 1549 es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere wenn die Hälfte des Stammkapitals verlorengegangen ist, oder

  • die Eigenmittelquote weniger als 8 % (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre (§ 24 URG) beträgt.

Das Unter- bzw Überschreiten dieser URG-Kennzahlen lässt ex lege eine Krise vermuten und löst bei den Geschäftsführern eine Informationspflicht aus. Es gibt keine an Größenklassen anknüpfende Ausnahmen, der Tatbestand gilt für sämtliche GmbHs. Die Regelung ist nicht mit der Durchführung einer Abs...

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