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SWK 35-36, 20. Dezember 2016, Seite 1535

„Nachforderungen als Folge einer Außenprüfung“ bei Vorliegen von „Grundlagennichtbescheiden“

Kritische Würdigung der Rechtsprechung des BFG

Thomas Keppert und Stefan Koss

Das BFG hat in nunmehr bereits zwei Entscheidungen die Anwendung der verlängerten Verjährungsfristen des § 323 Abs 18 BAO in Fällen von als Folgeänderungen gem § 295 Abs 1 BAO gedachten Einkommensteuerfestsetzungen bejaht, für die es nach einer als Feststellungsbescheid beabsichtigten, aber keine Bescheidqualität aufweisenden behördlichen Erledigung keine Rechtsgrundlage gab. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den zu dieser Auslegung führenden Erwägungen des Gerichts.

1. Die Rechtslage

Durch das AbgÄG 2004 wurden die Bestimmungen über die Verjährung grundlegend geändert. An die Stelle des bisherigen „Unterbrechungstatbestands“ trat ein „Verlängerungstatbestand“, wobei die Neufassung des § 209 Abs 1 BAO idF AbgÄG 2004 ab in Kraft getreten und grundsätzlich auch auf für am Tag ihres Inkrafttretens „offene“ Verfahren anzuwenden ist.

Diese Novellierung wurde von der folgenden Übergangsbestimmung begleitet: § 209 Abs 1 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr 180/2004 ist ab anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs 1 BAO) ist die Neufassung des § 209 Abs 1 jedoch erst ab anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem gelegen ist.“

S. 1536 Die Sonderregelung...

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