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SWK 35-36, 20. Dezember 2016, Seite 1517

Was ist bei einem Gruppenantrag zu beachten?

Umfangreiche Fallstricke bei den Formvorschriften des § 9 Abs 8 KStG

Andreas Mitterlehner

Der Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe iSd § 9 Abs 8 KStG ist nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitgliedes zu unterfertigen und innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Ein Gruppenantrag kann jedoch in vielerlei Hinsicht mangelhaft sein. Dieser Beitrag zeigt, was in der Praxis beachtet werden muss.

1. Allgemeines zum Gruppenantrag

Insbesondere vor Ablauf des Kalenderjahres/Wirtschaftsjahres – aktuell für Gesellschaften mit Bilanzstichtag – stellt sich wieder die Frage, ob die Bildung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG zweckmäßig ist. Bei dieser Entscheidung spielen ua folgende Vorteile des Gruppenbesteuerungsregimes eine wesentliche Rolle:

  • laufende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Gruppengesellschaften,

  • raschere Verwertung von Verlustvorträgen (für Inlandsgruppenmitglieder ist die 75%-Grenze für Vorgruppenverluste nicht anwendbar),

  • Verlustverwertung auch bei (nachhaltig) negativem Ergebnis einer Konzerngesellschaft,

  • Verwertung von ausländischen Verlusten im Inland,

  • eventuell Abzugsfähigkeit von Zinsen für konzernintern erworbene fremdfinanzierte Beteiligungen innerhalb der Gruppe.

Damit da...

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