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SWK 35-36, 20. Dezember 2016, Seite 1494

Sind GSVG-Beiträge für Ausschüttungen abzugsfähig?

Oder greift das Abzugsverbot kraft Endbesteuerung?

Reinhold Beiser

Fallen geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH als selbständig Erwerbstätige unter die Pflichtversicherung nach § 1 GSVG, so erhöhen Ausschüttungen aus der geleiteten GmbH die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs 1 letzter Satz GSVG. Insoweit stellt sich ertragsteuerrechtlich die Frage: Sind die so erhöhten Pflichtversicherungsbeiträge nach § 4 Abs 4 Z 1 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig, oder greift das Abzugsverbot aufgrund der Endbesteuerung der Ausschüttungen nach § 20 Abs 2 und § 27a EStG?

Der Beitrag sucht eine systematisch und sachlich (Art 7 B-VG) konsistente Lösung.

1. Drei Beispiele

Eine natürliche Person A ist zu 60 % an der A-GmbH beteiligt und führt in selbständiger Erwerbstätigkeit die Geschäfte dieser GmbH.

B ist zu 20 % beteiligt und als Anwalt selbständig tätig.

C ist zu 20 % beteiligt und erzielt als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die A-GmbH schüttet jährlich insgesamt 100.000 Euro aus und behält KESt ein. Auf Ebene der drei Gesellschafter greift jeweils die Endbesteuerung nach § 97 EStG.

S. 1495 Drei Fallvarianten werden untersucht:

  • Fallvariante 1: A erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer null Euro Entgelt.

  • Fallvariante 2: A erhält für seine Geschäftsführung ein Entgelt in Höhe von 50 % der Höchstbeit...

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