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Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 97 Allgemeine Bestimmungen

Anmerkungen

1) Das 30. Hauptstück des ABGB (vgl § 97 Abs 1) bilden die § 1293 bis 1341.

Rechtsprechung

1) Solange die Mitgliedschaft einer Person zum Verband nicht rechtskräftig begründet wurde, kann noch keine Streitigkeit eines „betroffenen“ Verbandsmitgliedes, auch nicht in „Fragen der Mitgliedschaft“ vorliegen, zu deren Beilegung gem § 97 Abs 2 die Schlichtungsstelle anzurufen wäre. ; vgl auch E 1 bei § 88.

2) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung ist dann gegeben, wenn es sich um „eine Angelegenheit eines Wasserverbandes“ iSd § 99 Abs 1 lit h [vgl jetzt § 99 Abs 1 lit e, „jedoch ausschließlich der Anlagen“] handelt. Die Frage der Kostentragung bei Wasserverbänden ist aber zunächst intern zu lösen. Die Anrufung des Landeshauptmannes [jetzt des Verwaltungsgerichtes] in Kostenstreitigkeiten ist erst dann zulässig, wenn die Schlichtungsstelle darüber abgesprochen hat. VwSlgNF 5707 A = ÖJZ 1962, 612 = ÖVA 1962, 172; vgl zu Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über Beiträge und Kosten auch § 117 Abs 1 und Abs 4 sowie zu Leistungen aus dem Verbandsverhältnis E 11 ff bei § 85.

3) Es bedarf kei...

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