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VwGH 11.12.1990, 89/07/0014

VwGH 11.12.1990, 89/07/0014

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AgrVG §1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
Satzung Abwasserverband Raum Stainz 1976 §11 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §87;
WRG 1959 §88;
WRG 1959 §93;
WRG 1959 §97 Abs2;
RS 1
Die Mitgliedschaft bei einem Wasserverband wird gegenüber dem Mitgliedschaftswerber erst dann rechtswirksam begründet, wenn der Mitgliedschaftswerber den Anerkennungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten, ihn sodann nicht oder erfolglos bekämpft hat und er auf diese Weise rechtskräftig geworden ist. Solange die Einbeziehung einer zur Aufnahme in einen Wasserverband in Betracht gezogenen Rechtsperson auf die eben beschriebene Weise noch nicht wirksam erfolgt ist, stellt eine von einer solchen Person vertretene, mit der Anschauung von Organen des betreffenden Wasserverbandes (in entsprechenden Beschlüssen) nicht übereinstimmende Auffassung noch keine Streitigkeit eines "betroffenen" Verbandsmitgliedes, auch nicht in "Fragen der Mitgliedschaft", gemäß § 97 Abs 2 WRG dar, zu deren Beilegung die Schlichtungsstelle anzurufen wäre; dies deshalb, weil die Austragung jeder derartigen Streitigkeit die auf die zuvor beschriebene Weise rechtskräftig begründete Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat. Insbesondere ist der Hinweis auf die aus der Satzung eines Wasserverbandes abgeleitete Mitgliedschaft zu demselben einer Person gegenüber, welche gerade diese Grundlage selbst in Zweifel zieht, jedenfalls von vornherein verfehlt. Am Fehlen der Mitgliedschaft bei einem Wasserverband ändert es weiters nichts, daß bei der konstituierenden Sitzung dieses Wasserverbandes der Vertreter des Mitgliedschaftswerbers in den Verbandsvorstand gewählt wurde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde der Gemeinde N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 3-35 St6-88/89, betreffend Mitgliedschaft bei einem Wasserverband (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband "X", vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schlichtspruch ("Schiedsspruch") vom stellte die Schlichtungsstelle des nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Abwasserverbandes gemäß § 97 Abs. 2 und § 87 WRG 1959 fest, daß die beschwerdeführende Gemeinde Mitglied des Mitbeteiligten ist.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 WRG 1959 nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt: Wie dem Aktenvorgang der Aufsichtsbehörde zu entnehmen, habe das Proponentenkomitee des zu bildenden mitbeteiligten Abwasserverbandes mit Eingabe vom unter Vorlage sämtlicher Gemeinderatsbeschlüsse sowie der Satzungen um die Genehmigung der Satzungen angesucht. Unter anderem sei auch der Gemeinderatsbeschluß der Beschwerdeführerin vom vorgelegt worden. Aus diesem gehe hervor, daß der Gemeinderat nach langen Beratungen die Satzungen angenommen habe, wobei angemerkt worden sei, über § 5 Abs. 2 in einer weiteren Sitzung zu verhandeln. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom sei der Mitbeteiligte anerkannt und seien die Satzungen genehmigt worden, welche alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, zu denen laut § 2 auch die Beschwerdeführerin gehöre, geregelt hätten. Das Wasserrecht kenne bei der Bildung von Wasserverbänden nur eine Vollmitgliedschaft; bedingte Mitgliedschaften seien ihm fremd.

Mit dem Gemeinderatsbeschluß vom (richtig: 1974) sei in bezug auf § 5 Abs. 2 der Satzungen lediglich eine Absichtserklärung über weitere Vorgangsweisen im Rahmen des Verbandes abgegeben worden, was aber den bekundeten Willen, Mitglied der Mitbeteiligten unter Anerkennung der Satzungen zu sein, in keiner Weise einschränke. Als Hinweis dafür, daß sich die Beschwerdeführerin als Mitglied des Mitbeteiligten verstanden habe, diene auch die konstituierende Sitzung des Abwasserverbandes vom , betreffend die Wahl des Verbandsvorstandes; laut Mitteilung des Mitbeteiligten vom an die Aufsichtsbehörde sei der Bürgermeister der Beschwerdeführerin als deren Vertreter in den Verbandsvorstand gewählt worden; im Sinne des § 11 Abs. 1 der Verbandssatzungen könne jedoch nur ein Mitglied des Verbandes in den Vorstand gewählt werden.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erachtet, daß ihre Mitgliedschaft beim Mitbeteiligten nicht bejaht werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligte hat im Beschwerdeverfahren keine Äußerung abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Gegensatz zur Anschauung der belangten Behörde der Standpunkt vertreten, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom seien die Satzungen nicht vorbehaltslos angenommen worden und somit auch ein Beitritt der Beschwerdeführerin unter Übernahme aller satzungsgemäß festgelegten Rechte und Pflichten nicht erfolgt; darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß ihr der Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem die Bildung des Mitbeteiligten anerkannt und die Satzungen genehmigt wurden, nie zugestellt worden sei, weshalb ihn die Beschwerdeführerin auch nicht - wegen Fehlens eines vorbehaltslosen Beitritts - mit Berufung habe anfechten können.

Die belangte Behörde hätte sich daher - wie zu ergänzen ist:

der Beschwerdeführerin gegenüber - überhaupt nicht auf jenen Anerkennungsbescheid als rechtliche Grundlage für ihre Überlegungen stützen dürfen; dieses Vorbringen stelle keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Letzteres trifft zu, weil es sich um aktenkundige Tatsachen handelt.

Die belangte Behörde muß in der Gegenschrift einräumen, daß der die Genehmigung der Satzungen (aus welcher sich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin ergibt) in sich schließende Anerkennungsbescheid nur dem Mitbeteiligten zugegangen ist.

Daraus folgt, daß die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin dieser gegenüber nicht rechtswirksam begründet wurde. Das wäre erst dann der Fall gewesen, wenn die Beschwerdeführerin den Anerkennungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten, ihn sodann nicht oder erfolglos bekämpft hätte und er auf diese Weise rechtskräftig geworden wäre. Solange die Einbeziehung einer zur Aufnahme in einen Wasserverband in Betracht gezogenen Rechtsperson auf die eben beschriebene Weise noch nicht wirksam erfolgt ist, stellt eine von einer solchen Person vertretene, mit der Anschauung von Organen des betreffenden Wasserverbandes (in entsprechenden Beschlüssen) nicht übereinstimmende Auffassung noch keine Streitigkeit eines "betroffenen" Verbandsmitgliedes, auch nicht in "Fragen der Mitgliedschaft", gemäß § 97 Abs. 2 WRG 1959 dar, zu deren Beilegung die Schlichtungsstelle anzurufen wäre; dies deshalb, weil die Austragung jeder derartigen Streitigkeit die auf die zuvor beschriebene Weise rechtskräftig begründete Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat. Insbesondere ist der Hinweis auf die aus der Satzung abgeleitete Mitgliedschaft einer Person gegenüber, welche gerade diese Grundlage selbst in Zweifel zieht, jedenfalls von vornherein verfehlt.

An den herausgestellten maßgebenden Verhältnissen ändert es im Beschwerdefall im Ergebnis nichts, daß bei der konstituierenden Sitzung des Mitbeteiligten der Vertreter der Beschwerdeführerin in den Verbandsvorstand gewählt wurde.

Richtigerweise hätte daher bei der beschriebenen Sachlage im vorliegenden Fall die Schlichtungsstelle ihre Anrufung durch die Beschwerdeführerin als unzulässig zurückweisen müssen. Eine dementsprechende Berufungsentscheidung hätte die belangte Behörde zu treffen gehabt. Indem diese jedoch die Rechtslage insofern verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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Normen
AgrVG §1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
Satzung Abwasserverband Raum Stainz 1976 §11 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §87;
WRG 1959 §88;
WRG 1959 §93;
WRG 1959 §97 Abs2;
Sammlungsnummer
VwSlg 13337 A/1990
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070014.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-64327