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SWK 15, 20. Mai 2021, Seite 887

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen der Finanzpolizei

Neuregelung durch das FORG

Wilfried Lehner

Die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenbeschwerden hat durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) abermals eine Wendung genommen und erfordert durch die geänderte Organstellung eine umfassende Neubewertung der Zuständigkeitssituation. Ob und in welcher Form diese Neuregelung durch die Organisationsgesetze tatsächlich zu inhaltlichen Änderungen führt, soll in der Folge neuerlich untersucht werden.

1. Neuregelung der Organstellung durch das ABBG

Mit dem FORG wurde auch das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) geschaffen und in § 2 Abs 4 neu geregelt:

§ 2 Abs 4 ABBG

„(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

1. bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c, […].“

In der Folge regelt § 3 Z 2 ABBG, dass dem Amt für Betrugsbekämpfung insbesondere folgende Aufgabenstellungen im Bereich Finanzpolizei obliegen:

§ 3 Z 2 ABBG

„a) die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 143 f der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961,

b) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollzieh...

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