Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 88 Bildung von Wasserverbänden
Anmerkungen
1) Die Parallelbestimmung zu § 88 für Wassergenossenschaften ist § 74.
2) Bis zur Novelle 1990 war die Bildung von Zwangsverbänden auch durch Verordnung möglich.
3) Wenn eine Eisenbahnunternehmung mit behördlichem Zwang in einen Wasserverband mit Beitrittszwang (§ 88 Abs 1 lit b) oder in einen Zwangsverband (§ 88 Abs 1 lit c) einbezogen werden soll, ist § 127 Abs 4 zu beachten.
Rechtsprechung
1) Wird der Bescheid, mit dem die Satzungen eines Abwasserverbandes genehmigt werden und aus welchem sich auch die Mitgliedschaft einer Person beim Abwasserverband ergibt, dieser nicht zugestellt, so ist die Mitgliedschaft nicht rechtswirksam begründet worden. Dazu hätte es der Zustellung des Bescheides bedurft und dass er in der Folge nicht oder erfolglos bekämpft, daher rechtskräftig geworden wäre. ; vgl auch § 88 Abs 2 idgF (da der Wasserverband nun Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes jedenfalls erst erlangt, wenn gegen einen Bescheid gem § 88 Abs 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, hindert die fehlende Zustellung auch nur an einen Beteiligten, der Mitglied des anerkannten Ver...