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SWK 15, 20. Mai 2021, Seite 882

Kein Steuerschuldübergang mehr für Montagelieferungen in Deutschland ab Juli 2021

Deutsches BMF konkretisiert Definition für Werklieferungen

Ronny Langer

Umsätze, bei denen der Lieferer Gegenstände zum Abnehmer transportiert und diese anschließend dort installiert, sind Montagelieferungen und keine Werklieferungen. Bereits 2013 entschied der BFH: Eine Werklieferung liegt nur dann vor, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Das dBMF hat diese Rechtsprechung inzwischen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen und sorgte damit für die lange fällige Klarstellung. Der Steuerschuldübergang nach § 13b dUStG wird dadurch eingeschränkt. Ausländische und damit auch österreichische Unternehmer mit Projekten in Deutschland müssen deshalb künftig prüfen, ob sie Werklieferungen oder Montagelieferungen erbringen. Letztere führen dann mangels Steuerschuldübergangs spätestens ab Juli 2021 zu einer Registrierungspflicht in Deutschland.

1. Gesetzliche Definition der Werklieferung

Eine Werklieferung ist nach § 3 Abs 4 Satz 1 dUStG wie folgt definiert:

§ 3 Abs 4 Satz 1 dUStG

„Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten od...

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