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SWK 15, 20. Mai 2021, Seite 867

„Erste Maßnahmen“ für Neuinvestitionen bis 31. 5. 2021

Fragen und Antworten rund um die „ersten Maßnahmen“

Andreas Mitterlehner und Max Panholzer

Die COVID-19-Investitionsprämie fördert Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen im Inland. Damit eine Neuinvestition förderfähig ist, muss ua eine rechtzeitige „erste Maßnahme“ gesetzt werden. Dazu wurde erst kürzlich die diesbezügliche Frist gesetzlich um drei Monate bis verlängert. Rund um diese ersten Maßnahmen ergeben sich jedoch noch zahlreiche Zweifelfragen, die in diesem Beitrag „just in time“ behandelt werden sollen.

1. COVID-19-Investitionsprämie

Mit der COVID-19-Investitionsprämie wurde für Unternehmen ein Anreiz geschaffen, Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zu tätigen. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses von 7 % bzw 14 % der förderbaren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Gefördert werden nach § 2 Abs 1 InvPrG materielle und immaterielle aktivierungspflichtige „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen an österreichischen Standorten.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Investitionsprämie sind zahlreiche Fristen zu beachten, wobei für einige dieser Fristen bereits Anfang des Jahres Fristverlängerungen angekündigt wurden. So muss die sogenannte „erste Maßnahme“ im Zeitraum und ge...

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