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SWK 15, 20. Mai 2021, Seite 861

Neuerungen beim Fixkostenzuschuss 800.000

Überblick über die für die Praxis wichtigsten Unterschiede zum Fixkostenzuschuss I und die Änderungen durch die Novellierung der Verordnung

Martin Riedler

Nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission kann seit Ende November letzten Jahres von Unternehmen der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) beantragt werden. Zeitlich schließt der FKZ 800.000 mit Betrachtungszeiträumen ab dem an den bereits seit Mai letzten Jahres beantragbaren Fixkostenzuschuss (FKZ I) an, unterscheidet sich von diesem inhaltlich aber in einigen wichtigen Punkten. Mit der am in Kraft getretenen Novellierung der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 kam es noch zu weiteren wichtigen inhaltlichen Änderungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die für die Praxis wesentlichsten Neuerungen beim FKZ 800.000 verglichen mit dem FKZ I und die Änderungen durch die Novellierung der VO.

1. Beihilfenrechtlicher Rahmen und Höchstbeträge

Der FKZ I wurde von der Europäischen Kommission iSd Art 107 Abs 2 lit b AEUV als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, eingeordnet und als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt. Aufgrund dieser Einordnung war es zulässig, in den nationalen Vorschriften einen (Konzern-)Höchstbetrag von bis zu 90 Mio Euro beim FKZ I vo...

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