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SWK 31, 1. November 2018, Seite 1390

Fehlender Wiederaufnahmegrund kann nicht im Beschwerdeverfahren saniert werden

Formelhafte Begründung ist nicht ausreichend

Stefan Schuster

Wiederaufnahmen von Verfahren werden mitunter leichtfertig vorgenommen. Formelhafte Begründungen, die auf den Einzelfall nicht eingehen, prägen manche Wiederaufnahmebescheide. Im Instanzenzug zeigt sich oft, dass sich die Gerichte als Hüter der Rechtskraft erweisen und eine Rechtskraftdurchbrechung nur in wohlbegründeten Fällen zulassen. Das BFG hat diese Rechtsprechungslinie jüngst erneut bekräftigt ( RV/7102639/2013).

1. Sachverhalt

1.1. Aufhebung und Berichtigung

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Wiederaufnahme des Verfahrens und behauptete dessen Rechtswidrigkeit. Der Wiederaufnahme war eine Bescheidaufhebung gem § 299 iVm § 302 Abs 2 lit b BAO vorangegangen, die jedoch außerhalb der vom Gesetz geforderten Jahresfrist stattgefunden hat. Der im Jahr 2013 eingebrachten Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung entsprochen, der neu erlassene Bescheid wurde wiederaufgehoben.

Im zweiten Lauf erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO (siehe Pkt 1.3.). In der erneuten Berufung (2013) wurde geltend gemacht, dass die Behörde durch die unrichtige Anwendung des § 299 BAO eine weitere Aufhebung des Bescheids verwirkt habe. Es sei nicht zulässig, dass die Behörde beliebig oft ver...

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