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SWK 31, 1. November 2018, Seite 1384

Besteuerung von Biermischgetränken anhand des Stammwürzegehalts vor Vergärung

Auswirkungen auf die österreichische Biersteuer

Thomas Bieber

Biermischgetränke („Radler“) enthalten neben Bier verschiedene Zusatzstoffe, insb Zucker. In Österreich wird die Biersteuer in Grad Plato – dem Zuckergehalt der Würze – bemessen. Dadurch werden „Radler“ höher besteuert als gewöhnliches Bier. Nach einem Urteil des EuGH bleiben bei der Besteuerung von „Radlern“ die Aromen und der Zuckersirup, die den „Radlern“ nach der Gärung hinzugefügt werden, unberücksichtigt ( Kompania Piwowarska, C-30/17). § 3 Abs 2 BierStG ist bei der Besteuerung von „Radlern“ unionsrechtskonform im Lichte dieses Urteils auszulegen.

1. Rechtsgrundlagen der Bierbesteuerung

1.1. Unionsrecht

Unionsrechtliche Grundlage der Bierbesteuerung sind die RL 92/83/EWG und die RL 92/84/EWG. Als „Bier“ gelten nach Art 2 RL 92/83/EWG alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol übersteigt. Die Qualifizierung eines Biermischgetränks als Steuergegenstand iSd Art 2 RL 92/83/EWG bewirkt, dass die im Getränk enthaltene Limonade ebenfalls der Biersteuer unterliegt.

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