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Virtuelle Beschlussfassung in der Genossenschaft nach dem COVID-19-GesG
1. Anwendung des COVID-19-GesG
Die Genossenschaft wird in § 1 COVID-19-GesG ausdrücklich als Rechtsträger genannt; es ist daher für die Beschlussfassungen im Vorstand, im Aufsichtsrat, in der Generalversammlung sowie in einer allfälligen Delegiertenversammlung anzuwenden.
2. Beschlussfassung in der Genossenschaft nach bisherigem Recht
Für Genossenschaften bestehen nur wenige gesetzliche Vorgaben zur Beschlussfassung der Organe, die maßgeblichen Regelungen finden sich daher in der Satzung sowie in der jeweiligen Geschäftsordnung. Nach geltendem Recht können sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der Genossenschaft – auch ohne COVID-Sondergesetz – die notwendigen Beschlüsse fassen. Allein die Generalversammlung könnte ohne COVID-19-GesG nicht ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden.
3. Virtuelle Versammlung im Allgemeinen
Eine virtuelle Versammlung iSd COVID-19-GesV liegt nicht nur dann vor, wenn eine Versammlung gänzlich ohne physische Anwesenheit abgehalten wird, sondern auch dann, wenn manche Teilnehmer physisch zusammenkommen und manche virtuell dazugeschaltet werden. Gleich einer qualifizierten Videokonferenz bedarf es einer optischen und akustischen Zweiweg-Ve...