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AR aktuell 3, Juni 2020, Seite 15

Virtuelle Beschlussfassung in der Genossenschaft nach dem COVID-19-GesG

Melanie Hollaus

1. Anwendung des COVID-19-GesG

Die Genossenschaft wird in § 1 COVID-19-GesG ausdrücklich als Rechtsträger genannt; es ist daher für die Beschlussfassungen im Vorstand, im Aufsichtsrat, in der Generalversammlung sowie in einer allfälligen Delegiertenversammlung anzuwenden.

2. Beschlussfassung in der Genossenschaft nach bisherigem Recht

Für Genossenschaften bestehen nur wenige gesetzliche Vorgaben zur Beschlussfassung der Organe, die maßgeblichen Regelungen finden sich daher in der Satzung sowie in der jeweiligen Geschäftsordnung. Nach geltendem Recht können sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der Genossenschaft – auch ohne COVID-Sondergesetz – die notwendigen Beschlüsse fassen. Allein die Generalversammlung könnte ohne COVID-19-GesG nicht ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden.

3. Virtuelle Versammlung im Allgemeinen

Eine virtuelle Versammlung iSd COVID-19-GesV liegt nicht nur dann vor, wenn eine Versammlung gänzlich ohne physische Anwesenheit abgehalten wird, sondern auch dann, wenn manche Teilnehmer physisch zusammenkommen und manche virtuell dazugeschaltet werden. Gleich einer qualifizierten Videokonferenz bedarf es einer optischen und akustischen Zweiweg-Ve...

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