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EStR-Wartungserlass iZm Fruchtgenussrechten an außerbetrieblichen Liegenschaften
Aussagen des BMF bedürfen einer kritischen Würdigung
Die Finanzverwaltung hat mit Erlass vom eine umfangreiche Wartung der EStR 2000 durchgeführt. Neben gesetzlichen Änderungen wurden zahlreiche höchstgerichtliche Erkenntnisse bzw vereinzelt auch Entscheidungen der Unterinstanzen aufgenommen. Vor allem zum Rechtsinstitut des Fruchtgenusses sind einige Klarstellungen ergangen. Dieser Beitrag unterzieht diese einer kritischen Würdigung.
1. Zurechnung der Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht (Rz 111, 116, 118)
1.1. Ausreichende Dispositionsbefugnis des Fruchtgenussberechtigten
Die Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht sind dem Fruchtgenussberechtigten nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er das Unternehmerrisiko trägt sowie gestalterischen Einfluss auf die Einkunftsquelle nimmt. Die bloße Aufrechterhaltung bereits abgeschlossener Mietverträge vermittelt dem (Zuwendungs-)Fruchtgenussberechtigten keine ausreichende Einflussnahme (Dispositionsbefugnis) auf die Einkünfteerzielung. Dies gilt sinngemäß, wenn der Berechtigte Investitionsentscheidungen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lediglich mittrifft. Kann der Berechtigte nicht anderweitig auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen, kommt es zu keiner Verlagerung der Einkünfte.
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