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VfGH hebt Ausnahmebestimmung für Vertreter in Pauschalierungsverordnung erneut auf
Entscheidung: V 60/2018.
Norm:§ 4 Abs 1 VO BGBl II 2015/382.
Der VfGH hat die Wortfolge „,ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 Abs 1 Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 2001/392 idF BGBl II 2015/382, als gesetzwidrig aufgehoben.
Anmerkung: Mit Erkenntnis vom , V 45/2017, hatte das Höchstgericht bereits die idente Wortfolge in § 4 der Stammfassung der VO (BGBl II 2001/382) aufgehoben. Siehe dazu bereits Ceipek, SWK 15/2018, 695. Darüber hinausgehende Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Pauschalierungs-VO ( § 4 Abs 1 und 2 Pauschalierungs-VO; steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder) äußert Schwaiger, SWK 19/2018, 852.