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SWK 31, 1. November 2018, Seite 1360

Pflegeregress: Zugriff auf Vermögen nach 1. 1. 2018 jedenfalls unzulässig

Selbst bei rechtskräftiger Entscheidung vor 1. 1. 2018

Entscheidung: E 229/2018.

Norm:§ 330a ASVG.

(SWK) – Der VfGH hat eine generelle Klarstellung zum Verbot des Pflegeregresses bei Unterbringung in stationären Einrichtungen getroffen, die für alle Bundesländer gilt: Ein Zugriff auf das Vermögen von Betroffenen, Angehörigen, Erben oder Beschenkten ist „jedenfalls unzulässig“, und zwar auch dann, wenn ein derartiger Zugriff vor dem bereits rechtskräftig entschieden war.

Nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Salzburg sollte ein Mann einen Beitrag zur Pflege in einer stationären Einrichtung leisten. Der Antragsteller hatte seine dagegen gerichtete Beschwerde auf das zu diesem Zeitpunkt bereits vom Nationalrat beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Verbot des Pflegeregresses (§ 330a ASVG) gestützt.

Der VfGH hat die Behandlung dieser Beschwerde am abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten: Zum Zeitpunkt des Beschlusses des LVwG war das Verbot des Pflegeregresses noch nicht in Kraft und daher nicht anzuwenden. Gleichzeitig hat er aber eine Klarstellung getroffen, wie das Verbot des Pflegeregresses iZm laufenden Verfahren anzuwenden ist. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Dessen ungeachtet ist gemäß ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor

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