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SWK 19, 10. Juli 2020, Seite 1026

Glücksspielgesetz: Beschlagnahmebescheid

Aus § 53 Abs 3 GSpG ergibt sich, dass nicht nur der Eigentümer, sondern ua auch der Inhaber von Gegenständen Partei eines diesbezüglichen Beschlagnahmeverfahren ist. Ihm kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen den Beschlagnahmebescheid zu erheben.

Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl § 309 Satz 1 ABGB), zB um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa dem Betreiber eines Lokals der Fall ist. – (§ 53 Abs 3 USpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2018/17/0241)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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