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SWK 19, 10. Juli 2020, Seite 1019

Geänderte Berechnungsweise der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. 10. 2020

Auswirkungen der neuen Berechnungsart auf die Steuerhöhe

Rudolf Grünbichler

Für Fahrzeuge, die nach dem erstmals zugelassen werden, kommt es zu einer geänderten Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Diese wird nicht mehr nur anhand der Leistung des Verbrennungsmotors, sondern zusätzlich anhand der CO2-Emissionen besteuert. In Abhängigkeit der Leistung des Motors und des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugs ergeben sich damit Verteuerungen bzw Vergünstigungen der Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge im Vergleich zur alten Berechnungsmethode. In diesem Beitrag wird anhand ausgewählter Fahrzeuge dargestellt, wie sich die neue Berechnungsart auf die Steuerhöhe auswirkt.

1. Die motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist im Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) geregelt. Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden Änderungen im Bereich des VersStG beschlossen. Im Wesentlichen wurde die Systematik der motorbezogenen Versicherungssteuer an die aktuell geltende Einteilung der Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Kraftfahrgesetz 1967 idgF (KFG) angepasst. Dadurch sollen der Vollzug vereinfacht, Zweifelsfragen beseitigt und Rechtssicherheit hergestellt werden. Es ergeben sich unter diesem Aspekt keine inhaltlichen Änderungen.

Für die Bemessungsgrundlage der motorbezogenen Versicherungssteu...

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