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EU-Meldepflichtgesetz
Optionales sechsmonatiges Moratorium durch DAC 7?
Das auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC 6) in Österreich verabschiedete EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) wird am in Kraft treten. Für den Rückwirkungszeitraum bis sollen die ersten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen spätestens am gemeldet werden. Gestaltungen, deren erster Schritt ab umgesetzt wird oder die ab konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet werden, sind innerhalb einer 30-tägigen Frist zu melden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die EU-Kommission am eine Richtlinienänderung vorgeschlagen, die eine dreimonatige Fristverlängerung für die EU-Meldepflichten vorsehen sollte, die mangels Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten jedoch nicht angenommen worden ist. Am haben sich die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der EU (ein fachliches Ratsgremium des Ministerrates) einstimmig auf eine Kompromisslösung geeinigt, wonach es den Mitgliedstaaten freigestellt werden soll, die maßgeblichen Fristen unilateral um sechs Monate zu verlängern. Am hat der Rat der EU diese Richtlinienänderung angenommen.
1. Keine Einigung über die Dreimonatsfrist
Aufgrund der Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie und der sich dara...