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SWK 19, 10. Juli 2020, Seite 1005

Unveränderliche Steuernummer ab 4. 7. 2020

Information: Pressemitteilung des .

Als vorbereitende Maßnahme zur Modernisierung der Finanzverwaltung beginnend mit dem Jahr 2021 werden bereits mit alle Steuernummern unveränderlich. Dies gilt sowohl für Steuernummern im privaten als auch im unternehmerischen Bereich.

Bisher änderte sich die Steuernummer beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit – bei Kunden im privaten Bereich zB aufgrund einer Übersiedlung, bei Unternehmen wegen eines Ortswechsels der Geschäftsleitung. Bereits vorhandene Steuernummern werden daher mit „eingefroren“ und bleiben auch nach einem Finanzamtswechsel unverändert. Neue Kunden erhalten ab diesem Zeitpunkt sofort eine unveränderliche neunstellige Steuernummer. Mit der Schaffung des neuen Behördenaufbaus zu einem Finanzamt für ganz Österreich ab fällt auch die örtliche Zuständigkeit weg.

Ändert sich für ein Unternehmen die sachliche Zuständigkeit und wechselt das Unternehmen vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe, bleibt die Steuernummer ebenfalls gleich. Zudem wird das Unternehmen automatisch über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit, also den Behördenwechsel, per Mitteilung informiert.

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